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Zur Gliederung einer Verfahrensdokumentation gibt es keine
datenschutzrechtlich verbindlichen Vorgaben.
In der Zielsetzung sollte es darum gehen, zu verstehen, wie das
jeweilige Verfahren arbeitet.
Dazu gehört die technische Infrastruktur, auf der die Verfahren
betrieben werden, einschließlich der verwendeten
Systemprogramme, der Bürosoftware, einschließlich individueller
Anpassungen für das Verfahren (z.B. Makroprogrammierung)
der Büroanwendungen, löschungs Vorschriften. Weiter gehört einen
Beschreibung der Fachprogramme für die Branchenanwendung dazu mit der
Beschreibung
der Eingabedaten, der Verarbeitungsprozesse und der Ausgabedaten. Sofern
Programme individuelle erstellt werden, gehört auch
eine Programmdokumentation dazu. Die Vorgehensweise der Wartung ist zu
beschreiben.
In die Beschreibung gehören die Schnittstellen des Verfahrens zu anderen
Verfahren, die Schnittstellen des verwendeten Systems nach
außen (z.B. Datev, Fernwartung) , die Zugriffsprofile der Benutzer, die
Benennung von verantwortlichen für den Datenschutz, IT-Sicherheit,
Systemverwaltung usw. Es gehören dazu die Unterlagen zu den
Verfahrenstests und die Freigabedokumentation, Hinweise zur
Qualifikation
der mit dem Verfahren arbeitenden Mitarbeiter.
Es müssen die Maßnahmen beschrieben werden, die zur Sicherstellung der
Sicherheit der Datenverarbeitung getroffen werden. Dies schließt auch
den Umgang mit Papier ein. (Aktenunterbringung, -entsorgung, -vernichtung).
Zu bevorzugen ist dabei die Zusammenführung der Maßnahmen zu
einem Sicherheitskonzept, welches auf die Risiken eingeht, denen man mit
der Maßnahmen begegnen will. |