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28.06.2004
Mit der vorliegenden Entscheidung Bundesgerichtshofes (I ZR 81/01)
dürfte zumindest rechtlich Klarheit über die (Un-) Zulässigkeit der
Versendung von Werbematerial im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
bestehen. Schon bisher haben die Instanzgerichte im Wesentlichen in
dieser Richtung entschieden.
Als Faustregel gilt hiernach, dass unverlangte eMails zu Werbezwecken
gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Der
Empfänger kann sich hiergegen mittels eines Unterlassungsanspruchs zur
Wehr setzen. Eine Werbung kann nur ausnahmsweise zulässig sein. Die
allgemeine Einschätzung, es könne ein sachliches Interesse bestehen,
genügt also nicht.
Das novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 1.
April 2004 vom Bundestag beschlossen wurde und vermutlich zum 1.
Oktober 2004 in Kraft treten wird, enthält nun auch eine explizite
Regelung zu eMail-Werbung. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (neu) ist Werbung
per eMail ohne Einwilligung des Betroffenen eine unzumutbare
Belästigung und damit unlauter im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon,
ob es sich bei dem Empfänger um eine Privatperson oder einen
Gewerbetreibenden handelt. Das Gesetz lässt lediglich unter engen
Voraussetzungen (§ 7 Abs. 3 UWG (neu)) die Versendung von Werbe-eMails
an bereits bestehende Kunden ohne deren Einwilligung zu, wenn diese
bereits bei der Erhebung ihrer Daten auf ihr Recht zum Widerspruch
gegen solche Mails hingewiesen wurden.
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