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Aktuelle News

 News Bundesgerichtshof hat am 11.3.2004 über die unverlangte Zusendung von Werbe-

    eMails entschieden

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28.06.2004

Mit der vorliegenden Entscheidung Bundesgerichtshofes (I ZR 81/01) dürfte zumin­dest rechtlich Klarheit über die (Un-) Zulässigkeit der Versendung von Werbematerial im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen. Schon bisher haben die Instanzgerichte im Wesentlichen in dieser Richtung entschieden.

Als Faustregel gilt hiernach, dass unverlangte e­Mails zu Werbezwecken gegen § 1 des Gesetzes ge­gen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Der Empfänger kann sich hiergegen mittels eines Unterlassungsanspruchs zur Wehr setzen. Eine Werbung kann nur ausnahmsweise zulässig sein. Die allgemeine Einschätzung, es könne ein sach­liches Interesse bestehen, genügt also nicht.

Das novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 1. April 2004 vom Bun­destag beschlossen wurde und vermutlich zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten wird, enthält nun auch eine explizite Regelung zu eMail-Werbung. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (neu) ist Werbung per eMail ohne Einwilligung des Betroffenen eine unzumut­bare Belästigung und damit unlauter im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, ob es sich bei dem Empfänger um eine Privatperson oder einen Ge­werbetreibenden handelt. Das Gesetz lässt ledig­lich unter engen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 3 UWG (neu)) die Versendung von Werbe-eMails an be­reits bestehende Kunden ohne deren Einwilligung zu, wenn diese bereits bei der Erhebung ihrer Da­ten auf ihr Recht zum Widerspruch gegen solche Mails hingewiesen wurden.

 

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