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29.06.2004
Am 29.6.2004 hat der
DEUTSCHEN
STEUERBERATERVERBANDES E.V.
seine Mitglieder auf dei Notwendigkeit des BDSG hingewiesen.
Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu
bestellen! - Verbaende informieren
Grundsaetzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er
beschaeftigt nicht mehr als vier Angestellte.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
ist in der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom
14. Januar 2003 (BGBl. I, 2003, 66 ff.) verschaerft worden. §
4 f BDSG n.F. verlangt von oeffentlichen (behoerdlichen) und
nicht-oeffentlichen (betrieblichen) Stellen, die
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, dass diese einen Beauftragten fuer den Datenschutz
schriftlich bestellen. Dies gilt nicht fuer nicht-oeffentliche
Stellen, die hoechstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
beschaeftigen.
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