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Aktuelle News

 News Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

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23.09.2005

Problem und Ziel

Das Bundesdatenschutzgesetz legt für alle nicht öffentlichen Stellen fest, dass
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vor ihrer
Inbetriebnahme grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden
sind. Diese Meldepflicht ist sowohl für die jeweilige verantwortliche Stelle als
auch die Aufsichtsbehörde mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand
verbunden.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht allerdings Ausnahmen von der Meldepflicht
vor. Zum einen entfällt eine Meldung, wenn die verantwortliche Stelle einen
Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat, und zum anderen, wenn mit der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für eigene
Zwecke höchstens vier Arbeitnehmer beschäftigt sind und eine Einwilligung
der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als wichtige Maßnahme der Selbstkontrolle des Datenschutzes für nicht öffentliche Stellen ist wiederum für den Fall vorgesehen, dass wenigstens fünf Arbeitnehmer in automatisierter oder mindestens zwanzig Personen auf „andere“ Weise personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen." ...

 

Lösung

Das Bundesdatenschutzgesetz wird dahingehend geändert, dass sowohl für das
Entstehen der Meldepflicht als auch für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Mindestzahl von bisher höchstens vier auf nunmehr
höchstens neunzehn Arbeitnehmer erhöht wird. Auf die bisherige notwendige
Unterscheidung zwischen der automatisierten Verarbeitung und der „auf andere
Weise“ wird aus Gründen der Rechtsvereinfachung verzichtet. Zur Rechtssicherheit
wird nunmehr eine Regelung aufgenommen, dass interne und externe
Datenschutzbeauftragte die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten haben und
besondere Geheimhaltungspflichten der zu kontrollierenden verantwortlichen
Stelle der Ausübung der Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten nicht
entgegenstehen...

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