|
23.09.2005
Problem und Ziel
Das Bundesdatenschutzgesetz legt für alle nicht öffentlichen Stellen
fest, dass
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vor
ihrer
Inbetriebnahme grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden
sind. Diese Meldepflicht ist sowohl für die jeweilige verantwortliche
Stelle als
auch die Aufsichtsbehörde mit einem nicht unerheblichen bürokratischen
Aufwand
verbunden.
Das Bundesdatenschutzgesetz sieht allerdings Ausnahmen von der
Meldepflicht
vor. Zum einen entfällt eine Meldung, wenn die verantwortliche Stelle
einen
Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat, und zum anderen, wenn mit
der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für
eigene
Zwecke höchstens vier Arbeitnehmer beschäftigt sind und eine
Einwilligung
der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten als wichtige Maßnahme der Selbstkontrolle des
Datenschutzes für nicht öffentliche Stellen ist wiederum für den Fall
vorgesehen, dass wenigstens fünf Arbeitnehmer in automatisierter oder
mindestens zwanzig Personen auf „andere“ Weise personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten oder nutzen." ...
Lösung
Das Bundesdatenschutzgesetz wird dahingehend geändert, dass sowohl für
das
Entstehen der Meldepflicht als auch für die Bestellung eines
betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Mindestzahl von bisher
höchstens vier auf nunmehr
höchstens neunzehn Arbeitnehmer erhöht wird. Auf die bisherige
notwendige
Unterscheidung zwischen der automatisierten Verarbeitung und der „auf
andere
Weise“ wird aus Gründen der Rechtsvereinfachung verzichtet. Zur
Rechtssicherheit
wird nunmehr eine Regelung aufgenommen, dass interne und externe
Datenschutzbeauftragte die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten haben
und
besondere Geheimhaltungspflichten der zu kontrollierenden
verantwortlichen
Stelle der Ausübung der Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten
nicht
entgegenstehen...
Weitere Informationen...
<< zurück |