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28.06.2004
Zunehmend schützen sich Provider und Unternehmen gegen lästige Würmer,
Werbe-E-Mails und elektronische Schädlinge aller Art mit so genannten
SPAM- und Viren-Filtern. Dass dies allerdings rechtlich nicht
unproblematisch und sogar strafrechtlich relevant sein kann, zeigen
Joerg Heidrich und Sven Tschoepe in ihrem Beitrag in der Zeitschrift
Multimedia und Recht (MMR 2/04, Seite 76). Ihr Ergebnis: „Die
Verantwortlichen bei Providern und Unternehmen, in denen eine private
Nutzung von E-Mails durch Mitarbeiter erlaubt ist, riskieren, sich bei
der Löschung unerwünschter E-Mails ohne Einverständnis der Adressaten
nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 303a Strafgesetzbuch strafbar zu
machen. Selbst bei Unternehmen mit einem Verbot der privaten
Mail-Kommuniukation besteht eine Strafbarkeit nach § 303a
Strafgesetzbuch."
Links
www.mmr.de
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