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Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht? Welche
persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit
besitzt (§ 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG).
Die erforderliche Fachkunde umfasst die Kenntnis der gesetzlichen
Regelungen. Dazu gehören das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und
einschlägige spezielle datenschutzrechtliche Regelungen, soweit
vorhanden. Außerdem muss die Fähigkeit bestehen, die Kenntnisse in der
Praxis anzuwenden. Ferner müssen Kenntnisse auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung und Informationstechnik sowie Kenntnisse der
betrieblichen Organisation vorhanden sein. Soweit dem
Datenschutzbeauftragten die fachliche Qualifikation in Teilbereichen
noch fehlt, ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zu erwerben. Hinweise zu
Fachliteratur, Fortbildungseinrichtungen und sonstigen
Fortbildungsmöglichkeiten für Datenschutzbeauftragte erteilt die
Datenschutzaufsichtsbehörde auf Anfrage.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt eine sorgfältige und gründliche
Arbeitsweise, Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und
Gewissenhaftigkeit voraus. Keine zuverlässige Funktionserfüllung kann
erwartet werden, wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen
Aufgaben/Funktionen betraut ist, die mit der Aufgabe als
Datenschutzbeauftragter inkompatibel sind.
Zum Datenschutzbeauftragten dürfen daher nicht bestellt werden:
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige gesetzliche oder
verfassungsmäßig berufene Leiter und Personen, die in dieser Funktion in
Interessenkonflikte geraten könnten (z. B.: Leiter der EDV,
Personalleiter, leitende Aufgaben in Organisationseinheiten mit
besonders umfangreicher oder sensitiver Verarbeitung von
personenbezogenen Daten, o. ä.).
Wird eine der vorgenannten Personen bestellt, liegt in der Regel keine
wirksame Bestellung als Datenschutzbeauftragter vor. Aus Gründen
möglicher Interessenkollisionen sind auch Bestellungen von engeren
Verwandten zu vermeiden.
Eine zuverlässige Funktionserfüllung setzt außerdem voraus, dass
ausreichende Zeit zur Erfüllung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter
zur Verfügung steht.
Die Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten muss daher
stets mit einer zumindest teilweisen Entlastung von seinen bisherigen
Aufgaben verbunden sein.
Unter Umständen kann die Bestellung eines hauptamtlichen
Datenschutz-beauftragten (mit voller Stelle) erforderlich sein (ggfls.
nebst Zuweisung von Hilfspersonal, § 4 f Abs: 5 Satz 1, BDSG, s. Nr. 5).
Auch Externe können grundsätzlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt
werden,
soweit nach den konkreten Umständen eine zuverlässige Funktionserfüllung
gewährleistet ist. |